Die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, hängt davon ab, ob sie unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.1.2; 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).