3.4. Für die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter "Beschäftigung" bzw. "selbstständiger Erwerbstätigkeit" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit) angesehen werden. Die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, hängt davon ab, ob sie unselbstständig oder selbstständig erwerbstätig sind.