3.3. 3.3.1. In welchem Staat eine erwerbstätige Person der Sozialversicherung unterstellt ist, hängt insbesondere von Bestand, Qualifikation (selbständig oder unselbstständig) und Ausmass ihrer Tätigkeit in den verschiedenen Vertragsstaaten ab. 3.3.2. Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie die Beschäftigung ausübt (Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004).