3.1. Der in Deutschland wohnende Beschwerdeführer ist deutscher und schweizerischer Staatsangehöriger. Er übt in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Daneben arbeitet er für ein in der Schweiz domiziliertes Unternehmen, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einem EU-Mitgliedsstaat vorliegt. Der Rechtsstreit fällt daher in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;