2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt sei. Er übe seine Tätigkeiten als selbständiger Einzelunternehmer ausschliesslich in Deutschland aus. Dabei sei unerheblich, dass die E____ AG als seine Auftraggeberin in der Schweiz domiziliert sei und insofern ein Dienstleistungsexport stattfinde (Beschwerdeantwort Rz. 2 ff.). Daran ändere auch der "Arbeitsvertrag" mit der E____ AG nichts, denn dieser diene lediglich dazu, pro forma und mit Blick auf eine Weiterversicherung in der AHV/IV/EO, ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz zu begründen (Beschwerdeantwort Rz. 5;