Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit für die E____ AG nun als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werde (Beschwerde S. 2). Dagegen spreche, dass ein Arbeitsvertrag mit der E____ AG sowie die Lohnausweise für 2016 und 2017 vorliegen würden, auch habe sein Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis bestätigt (vgl. Replik S. 1).