2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss an die Ausgleichskasse im Jahr 2012 sei aufgrund seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt. Seit 2009 habe er im Stundenlohn für die C____ AG gearbeitet und seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis für die E____ AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch sei der Geschäftsführer beider Firmen dieselbe Person. Da er weiterhin an ähnlichen Projekten arbeite, habe sich an seiner Erwerbstätigkeit nichts geändert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit für die E____ AG nun als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werde (Beschwerde S. 2).