Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht: Gemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das Versicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.