1.1. Nach Art. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bei Beschwerden von "Personen im Ausland" gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Satz 1). Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz hat (Satz 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht: Gemäss Art.