II. a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 17. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches diese am 26. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen hat. Darin beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober 2019. b) In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 8. Juni 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. III. Am 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe 1.