{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-2_2020-07-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70355&W10_KEY=3230846&nTrefferzeile=32&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06c855e4e958d3c9be95ba00af928339"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.2", "SVG.2020.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:03", "Checksum": "af4b03dda99764ae103eded81164634a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004\n\n6.2.\nDer Beschwerdeführer beruft sich als Vertrauensgrundlage auf seinen\nAnschluss an die Ausgleichskasse im Jahr 2012 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit\nfür die C____ AG. Seine jetzige Tätigkeit bei der E____ AG habe daran nichts\ngeändert. Dazu führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei der Beurteilung\nseiner Tätigkeiten 2012 gestützt auf die damals vorhandene Aktenlage\nentschieden. Hingegen habe sie die Situation nach der durchgeführten Revision\nbei der E____ AG neu beurteilen müssen. So habe sie im Rahmen der Arbeitgeberrevision\nunter anderem Einsicht in die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer\nund dem Treuhänder der E____ AG aus dem Jahr 2016 erhalten. Daraus gehe\neinerseits hervor, dass der Beschwerdeführer sich zum Zwecke der Versicherungsunterstellung\nin der Schweiz einen Arbeitsvertrag \"besorgt\" habe (AB 1) und er\nzudem \"nicht in der Schweiz arbeite\" (AB 1). Ebenfalls sei den\nAkten die Aussage der E____ AG zu entnehmen, wonach er in erster Linie dafür \"angestellt\"\nwerde, damit er bei der AHV registriert bleiben könne (AB 1). Da sie von\neiner Scheinbeschäftigung zwecks Weiterversicherung in der Schweiz auszugehen\nhabe, sei die Annullierung des Anschlusses an die Ausgleichskasse erfolgt.\n6.3.\nAllein aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Situation\n2012 anders beurteilt hat, vermag der Beschwerdeführer keine Ansprüche\nabzuleiten. Die Beschwerdegegnerin hat ihn im Januar 2007 darüber informiert,\ndass er bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland und einer\ngleichzeitigen unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz für das\ngesamte Einkommen in der AHV/IV/EO versichert und beitragspflichtig sei\n(AB 7). Und im Schreiben vom 9. November 2012 (AB 7) wies sie\ndarauf hin, dass er ohne tatsächliche Anstellung in der Schweiz für das gesamte\nEinkommen in Deutschland versichert und allenfalls beitragspflichtig sei. Der\nBeschwerdeführer rügt denn auch nicht, dass er durch die Beschwerdegegnerin\nfalsch informiert worden sei. Bis zur Revision der E____ AG im Februar 2019\nhatte die Beschwerdegegnerin keine Kenntnis, dass der Beschwerdeführer nach\nseiner Anmeldung als Selbstständigerwerbender per 1. Januar 2016\n(vgl. AB 4) keine unselbstständigen Tätigkeiten in der Schweiz mehr\nausführte. Mithin bestand bis zu diesem Zeitpunkt für sie kein Anlass, an der\nVersicherungsunterstellung des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aufgrund der\ngeänderten Ausgangslage musste die Beschwerdegegnerin die Situation neu\nbeurteilen. Dabei war sie an ihre Beurteilung von 2012 nicht gebunden. Vor\ndiesem Hintergrund fällt eine Berufung auf den Vertrauensschutz ausser\nBetracht.\n7.\n7.1.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Tätigkeit des\nBeschwerdeführers für die E____ AG einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entspricht,\nwomit gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 eine\nVersicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland, zu erfolgen\nhat. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht den Anschluss an die\nAusgleichskasse annulliert.\n7.2.\nEntsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n7.3.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDer Präsident Die\na.o. Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi MLaw I.\nMostert Meier\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}