{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-2_2020-07-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70355&W10_KEY=3230846&nTrefferzeile=32&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06c855e4e958d3c9be95ba00af928339"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.2", "SVG.2020.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:03", "Checksum": "af4b03dda99764ae103eded81164634a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004\n\n5.3.\n5.3.1. Die vertraglichen Vereinbarungen resp. die Rechtsnatur der\nVertragsverhältnisse sind zwar nicht entscheidend für die Festlegung des\nBeitragsstatuts, können jedoch gewisse Hinweise auf die beitragsrechtliche\nQualifikation der Tätigkeit geben.\n5.3.2. Grundlage der Tätigkeit des Beschwerdeführers waren die als\n\"Arbeitsvertrag Stundenlohn\" bezeichneten Vereinbarungen vom\n1. Januar 2016. Danach besteht ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit\neiner dreimonatigen Kündigungsfrist. Dabei arbeitet der Beschwerdeführer\nwiederkehrend an Projekten der E____ AG und er wird dafür im Stundenlohn\nentschädigt. Auf dem Bruttogehalt werden die Arbeitnehmerbeiträge für AHV und\nALV abgezogen. Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestbeschäftigung. Sowohl\nArbeitszeit als auch Arbeitsort können weitgehend selbst bestimmt werden,\nmassgebend für die geleistete Arbeit sind die jeweils am Monatsende\nabzuliefernden Monatsrapporte.\n5.3.3. Mangels einer entsprechenden Regelung geht aus dem Vertrag indirekt\nhervor, dass der Beschwerdeführer frei ist, für andere Auftraggeber tätig zu\nsein. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 138/99 vom 15. September\n2000 E. 6.a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.\n5.3.4. Der Arbeitsvertrag enthält keine gesonderten Bestimmungen über\nden Arbeitsort oder die Arbeitszeiten, diese sind weitgehend selbst bestimmbar.\nDamit ist der Beschwerdeführer weder örtlich noch zeitlich in einen Betrieb\nintegriert, was für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht.\n5.3.5. Ein charakteristisches Merkmal einer selbstständigen\nErwerbstätigkeit ist die Beschäftigung von eigenem Personal in den eigenen\nGeschäftsräumen. Der Beschwerdeführer beschäftigt in seinen Geschäftsräumen in [...]\nPersonal. Ob ihm erlaubt ist, zur Auftragserfüllung auch Erfüllungsgehilfen\nbeizuziehen, ist aus dem Vertrag nicht ersichtlich. Allerdings lässt sich auch\neine persönliche Aufgabenerfüllung, welche ein wichtiges Kriterium einer unselbstständigen\nTätigkeit darstellt, nicht daraus ableiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass\ner laut Vertrag keiner Präsenzpflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung unterliegt.\n5.3.6. Vergütet werden ausschliesslich die geleisteten Arbeitszeiten.\nAbgerechnet wird nach dem tatsächlichen Umfang der erbrachten Leistungen, diese\nsind entsprechend nachzuweisen. Die Rapportierung von Stunden ist gemäss\nRechtsprechung auch bei selbstständigen Auftragnehmern anzutreffen und ist\ndaher nicht als Indiz für eine unselbstständige Tätigkeit zu werten (Urteil des\nBundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG\nH 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3).\n5.3.7. Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist\n(vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911\nbetreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil:\nObligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des\nVerhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer\nFrist von drei Monaten die Annahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit\nnahe.\n5.4.\nInsgesamt überwiegen bei diesen Gegebenheiten die Merkmale einer\nselbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG. Ist sowohl\nin der Schweiz als auch in Deutschland von selbstständigen Erwerbstätigkeiten\nauszugehen, hat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 lit. a VO Nr.\n883/2004 eine Versicherungsunterstellung im Wohnsitzstaat, also in Deutschland,\nzu erfolgen.\n6.\n6.1.\nDer Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, er habe auch nach\nseinem Umzug nach [...] im Jahr 2007 weiterhin bei seiner ehemaligen\nArbeitgeberin der C____ AG gearbeitet, seit 2009 auf der Basis eines\nArbeitsvertrags im Stundenlohn. Aufgrund dieser unselbstständigen Erwerbstätigkeit\nin der Schweiz sei 2012 der Anschluss an die Ausgleichskasse als\nSelbstständigerwerbender für den selbstständigen Erwerb in [...] erfolgt. In\nder Folge habe er rückwirkend auf das Jahr 2007 Beiträge inkl. Verzugszinsen\nentrichten müssen. Seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis für die E____\nAG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch liege durch\nden Geschäftsführer beider Firmen eine personelle Verflechtung vor. An der Art\nund Weise seiner Arbeit aber auch an seiner Lebenssituation habe sich nichts\ngeändert, er habe somit davon ausgehen dürfen, dass er weiterhin für seine\ngesamte Erwerbstätigkeit der Versicherung in der Schweiz unterstellt sei. Damit\nberuft sich der Beschwerdeführer auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz.\nVoraussetzung für den Vertrauensschutz ist zunächst eine taugliche\nVertrauensgrundlage. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organs zu\nverstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmten Erwartungen auslöst (BGE\n134 I 23, 39, E. 7.5).\n"}