{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-2_2020-07-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70355&W10_KEY=3230846&nTrefferzeile=32&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06c855e4e958d3c9be95ba00af928339"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.2", "SVG.2020.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:03", "Checksum": "af4b03dda99764ae103eded81164634a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004\n\n4.1.\nOb im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige\nErwerbstätigkeit vorliegt, beurteilt sich rechtsprechungsgemäss nicht aufgrund\nder Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend\nsind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen\nVerhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die\nAHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein\n(BGE 141 V 313, 315 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom\n15. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_183/2014 vom 22. September 2014\nE. 7.2).\n4.2.\nCharakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit\nsind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener\nGeschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal. Das\nspezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person\nunabhängig vom Arbeitserfolg die Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie\nnamentlich Unkosten, Verluste, Inkasso- und Delkredererisiko (BGE 122 V 169,\n172 E. 3c; siehe auch Rz. 1019 der Wegleitung des Bundesamtes für\nSozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und\nEO [Stand 1. Januar 2019]). Für die Annahme selbstständiger\nErwerbstätigkeit spricht die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaften\nin eigenem Namen, ohne von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht\ndie rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren Auftraggebern anzunehmen,\nsondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 122 V 169, 172 E. 3c).\nSelbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn die\nbeitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei\nbestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen\nVerkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu\nschaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte\nGegenleistungen abgegolten werden (BGE 143 V 177, 183 E. 3.3).\n4.3.\nVon unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für\nden Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte\nPerson Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig\nist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist.\nIndizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die\nNotwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das\nAngewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko\nder versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der Abhängigkeit vom\npersönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,\ndarin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation\neintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE\n122 V 169, 172 E. 3c). Die arbeitsorganisatorische beziehungsweise\nwirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der\nWeisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ihrer Rechenschaftspflicht,\nihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation, der Pflicht zur\npersönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenzpflicht und in einem\nKonkurrenzverbot (Rz. 1020 WML).\n5.\n5.1.\nDie Beschwerdegegnerin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer führe\nseine Tätigkeit für die E____ AG als selbstständigerwerbender Einzelunternehmer\naus. Aus den eingereichten Jahresarbeitsstatistiken lasse sich entnehmen, dass\ner Tätigkeiten, wie das Erstellen von Berichten oder das Design von Grafiken\noder anderweitige redaktionelle Leistungen erbracht habe. Dabei handle es sich\num Leistungen, welche zum Angebotsportfolio seiner Marken- und Werbeagentur\ngehörten. Hingegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es liege ein\nArbeitsvertrag mit der E____ AG und somit eine unselbstständige\nErwerbstätigkeit vor.\n5.2.\nMit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzustellen, dass die vom\nBeschwerdeführer für die E____ AG erbrachten Arbeiten dieselben sind, die er im\nRahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit auch für andere Auftraggeber\nerbringt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht (vgl. Replik\nRz. 4). Aus wirtschaftlicher Sicht erscheint bei ausgewiesenen Umsätzen\n(Lohn) von CHF 3'000.00 im Jahr 2016 und CHF 3'500.00 im Jahr 2017 (siehe\ndie Lohnausweise 2016 und 2017 [AB 9]) keine Abhängigkeit zur Erbringung\nvon Arbeiten für die E____ AG zu bestehen, was für eine selbstständige\nErwerbstätigkeit spricht.\n"}