{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-2_2020-07-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70355&W10_KEY=3230846&nTrefferzeile=32&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06c855e4e958d3c9be95ba00af928339"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.2", "SVG.2020.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:03", "Checksum": "af4b03dda99764ae103eded81164634a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004\n\n2.2.\nDie Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der\nBeschwerdeführer nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt sei.\nEr übe seine Tätigkeiten als selbständiger Einzelunternehmer ausschliesslich in\nDeutschland aus. Dabei sei unerheblich, dass die E____ AG als seine\nAuftraggeberin in der Schweiz domiziliert sei und insofern ein\nDienstleistungsexport stattfinde (Beschwerdeantwort Rz. 2 ff.). Daran\nändere auch der \"Arbeitsvertrag\" mit der E____ AG nichts, denn dieser\ndiene lediglich dazu, pro forma und mit Blick auf eine Weiterversicherung in\nder AHV/IV/EO, ein unselbstständiges Beschäftigungsverhältnis in der Schweiz zu\nbegründen (Beschwerdeantwort Rz. 5; Einspracheentscheid Rz. 12). Auch\nkönne der Beschwerdeführer aus der Beurteilung seiner Tätigkeiten bis 2012\nnichts für sich ableiten und er geniesse insofern keinen Vertrauensschutz\n(Beschwerdeantwort Rz. 6; Einspracheentscheid Rz. 13).\n2.3.\nStreitig und zu prüfen ist somit die beitragsrechtliche\nQualifikation der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die E____ AG seit Januar\n2016.\n3.\n3.1.\nDer in Deutschland wohnende Beschwerdeführer ist deutscher und\nschweizerischer Staatsangehöriger. Er übt in Deutschland eine selbständige\nErwerbstätigkeit aus. Daneben arbeitet er für ein in der Schweiz domiziliertes\nUnternehmen, womit ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit einem\nEU-Mitgliedsstaat vorliegt. Der Rechtsstreit fällt daher in den\nAnwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom\n21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits\nund der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über\ndie Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Regelwerke der\nGemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss\nAnhang II des FZA, insbesondere der für die Schweiz am 1. April 2012 in\nKraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 29. April 2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend VO\nNr. 883/2004). Diese wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der\nModalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die\nKoordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11;\nnachfolgend VO Nr. 987/2009) geändert (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 127, 129\nf. E. 4.1 f.).\n3.2.\nDer Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11 bis 16) enthält\nallgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften.\nEine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige\nErwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses\nMitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004;\nvgl. BGE 139 V 216, 218 E. 2.3).\n3.3.\n3.3.1. In welchem Staat eine erwerbstätige Person der\nSozialversicherung unterstellt ist, hängt insbesondere von Bestand,\nQualifikation (selbständig oder unselbstständig) und Ausmass ihrer Tätigkeit in\nden verschiedenen Vertragsstaaten ab.\n3.3.2. Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine\nBeschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den\nRechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie die Beschäftigung ausübt\n(Art. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004). Eine Person, die gewöhnlich in\nzwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt,\nunterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen\nwesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt (Art. 13 Abs. 2 lit. a\nVO Nr. 883/2004).\n3.4.\nFür die Anwendung von Art. 13 VO Nr. 883/2004 sind unter\n\"Beschäftigung\" bzw. \"selbstständiger Erwerbstätigkeit\"\ndiejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über\ndie soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Tätigkeit\nausgeübt wird, als solche (unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit)\nangesehen werden. Die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren\nStaaten arbeiten, hängt davon ab, ob sie unselbstständig oder selbstständig\nerwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende)\nwird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die\njeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BGE 139 V 297, 301 f. E. 2.3.1;\nUrteile des Bundesgerichts 9C_603/2019 vom 17. Februar 2020 E. 3.1.2;\n9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 2.2).\n3.5.\nIn Anwendung der allgemeinen kollisionsrechtlichen Grundsätze muss\nsomit zunächst nach schweizerischem Recht entschieden werden, ob die durch den\nBeschwerdeführer in der Schweiz erzielten Einkünfte aus selbstständiger oder\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit stammen. Erst dadurch lässt sich die\nzutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (vgl. BGE\n139 V 297, 301 f. E. 2.3.1). Ist nämlich die entsprechende\nErwerbstätigkeit als unselbstständige zu qualifizieren, hat auf Grund von\nArt. 13 Abs. 3 VO Nr. 883/2004 eine Unterstellung unter die\nRechtsordnung der Schweiz als desjenigen Staates zu erfolgen, in welchem der Beschwerdeführer\ndie unselbstständige Tätigkeit ausübt. Ist hingegen, wie von der Beschwerdegegnerin\ngeltend gemacht, sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland von\nselbstständigen Erwerbstätigkeiten auszugehen, ist er gestützt auf Art. 13\nAbs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004 dem Recht des Wohnsitzstaats, also\nDeutschlands, zu unterstellen.\n4.\n"}