{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-29", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-2_2020-07-29.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70355&W10_KEY=3230846&nTrefferzeile=32&Template=search_result_document.html", "Checksum": "06c855e4e958d3c9be95ba00af928339"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.2", "SVG.2020.255"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:09:03", "Checksum": "af4b03dda99764ae103eded81164634a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 29.07.2020 AH.2020.2 (SVG.2020.255)\nRegeste:\nAbgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung (EG) Nr. 883/2004\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 29.\nJuli 2020\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,\nDr. med. W. Rühl\nund\na.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse B____\n[...]\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2020.2\nEinspracheentscheid vom\n24. Oktober 2019\nAbgrenzung zwischen selbständiger\nund unselbständiger Tätigkeit; grenzüberschreitender Sachverhalt; Verordnung\n(EG) Nr. 883/2004\nTatsachen\nI.\na) Der 1972 geborene Beschwerdeführer ist deutscher\nund schweizerischer Staatsangehöriger. Ab 2002 arbeitete er für die C____ AG\nmit Sitz in [...] als Projektmitarbeiter (vgl. Arbeitsverträge vom 31. Mai\n2002 und 1. Januar 2003; Beilage zur Replik [RB]). Seit 2007 ist er in [...],\nDeutschland, wohnhaft, wo er als Inhaber eines Einzelunternehmens eine Werbeund Kommunikationsagentur betreibt (D____., Inhaber A____; www.D____.com,\nzuletzt eingesehen am 29. Juli 2020). Im März 2009 schloss er mit der C____\nAG einen neuen Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis ab (RB). Aufgrund dieses\nBeschäftigungsverhältnisses wurde er für sein gesamtes in der Schweiz und in\nDeutschland erzieltes Erwerbseinkommen der Sozialversicherung in der Schweiz\nunterstellt und bei der Beschwerdegegnerin mit seinem in [...] erzielten Erwerb\nals selbstständigerwerbend angeschlossen. Die Beschwerdegegnerin erliess am\n2. Oktober 2012 entsprechende Beitragsverfügungen für die Jahre 2007 bis\n2009 (Beilage zur Beschwerdeantwort [AB] 7; siehe Schreiben vom 9. November\n2012).\nb) Am 1. Januar 2016 schloss der Beschwerdeführer\nmit der in [...] domizilierten E____ AG einen Arbeitsvertrag auf Stundenbasis\nab (RB), worüber er die Beschwerdegegnerin im März 2016 informierte (AB 4).\nIm Februar 2019 führte die Beschwerdegegnerin bei der E____ AG eine\nArbeitgeberkontrolle durch. Mit Schreiben vom 12. April 2019 (AB 3) teilte\nsie dem Beschwerdeführer die Annullation des Anschlusses als Selbstständigerwerbender\nwegen konstruierter Arbeitnehmertätigkeit mit. Die dagegen erhobene Einsprache\nvom 3. Mai 2019 (AB 4) wies die Beschwerdegegnerin mit\nEinspracheentscheid vom 24. Oktober 2019 ab.\nII.\na) Dagegen hat der Beschwerdeführer am\n17. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben,\nwelches diese am 26. Februar 2020 zuständigkeitshalber an das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen hat. Darin beantragt der\nBeschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 24. Oktober\n2019.\nb) In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2020\nschliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nc) Mit Replik vom 8. Juni 2020 hält der\nBeschwerdeführer an seinen Anträgen fest.\nIII.\nAm 29. Juli 2020 findet die Beratung der Sache durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nNach Art. 85bis des Bundesgesetzes vom\n20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;\nSR 831.10) ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) bei Beschwerden von\n\"Personen im Ausland\" gegen Verfügungen und Einspracheentscheide\nkantonaler Ausgleichskassen das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Satz 1).\nDer Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht\ndes Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen\nWohnsitz hat (Satz 2). Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht:\nGemäss Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) ist in Fällen, wo ein\nobligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt, das\nVersicherungsgericht des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten\nden Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gemäss § 82\nAbs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die\nOrganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft\n(Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100) ist das\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der vorliegenden\nBeschwerde sachlich zuständig.\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, der Anschluss an die\nAusgleichskasse im Jahr 2012 sei aufgrund seiner unselbständigen\nErwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt. Seit 2009 habe er im Stundenlohn für\ndie C____ AG gearbeitet und seit 2016 arbeite er ebenfalls auf Stundenlohnbasis\nfür die E____ AG. Diese habe das gleiche Geschäftsmodell wie die C____ AG, auch\nsei der Geschäftsführer beider Firmen dieselbe Person. Da er weiterhin an\nähnlichen Projekten arbeite, habe sich an seiner Erwerbstätigkeit nichts\ngeändert. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit für die E____\nAG nun als selbstständige Erwerbstätigkeit eingestuft werde (Beschwerde\nS. 2). Dagegen spreche, dass ein Arbeitsvertrag mit der E____ AG sowie die\nLohnausweise für 2016 und 2017 vorliegen würden, auch habe sein Arbeitgeber das\nAnstellungsverhältnis bestätigt (vgl. Replik S. 1).\n"}