Aus den dargelegten Ausführungen schliesst das Bundesgericht (BGE 133 V 50, 56 E. 4.2.2), eine Einsprachemöglichkeit gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. Folglich bleibt auch für eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Einspracheentscheides kein Raum. Neue Umstände, welche nicht schon bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2019 aktenkundig waren, hat auch das vorliegende Verfahren nicht zu Tage gefördert. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Das Verfahren ist kostenlos. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren ist kostenlos.