ATSG müsste somit davon ausgegangen werden, dass dagegen eine Einsprache zulässig ist. Dazu hält die Praxis (BGE 133 V 50, 55 f. E. 4.2.2 mit Hinweisen) fest, dass ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt, die Verwaltung zu einer nochmaligen Prüfung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide zu veranlassen. Lehnt sie dies - durch Nichteintreten auf das Gesuch - ab, so könnte mit einer Einsprache dagegen lediglich verlangt werden, der Versicherungsträger solle prüfen, ob er tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle.