Kein Mangel im Vorgehen ist darin zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend keinen Einspracheentscheid zur Frage erlassen hat, ob sie zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Die Schreiben der Beschwerdegegnerin, insbesondere das Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB 11), mit welchen sie auf die Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, sind als Verfügungen zu qualifizieren. Aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 1 ATSG müsste somit davon ausgegangen werden, dass dagegen eine Einsprache zulässig ist.