ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1) ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 2.2.3. Kein Mangel im Vorgehen ist darin zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend keinen Einspracheentscheid zur Frage erlassen hat, ob sie zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.