Im Januar 2019 (vgl. u.a. Mail vom 16. Januar 2019, AB 5) kontaktierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin und machte unter anderem geltend, er sei unselbständig erwerbend für die B____ tätig. d) Mit Verfügung vom 3. April 2019 (AB 6) entschied die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der in Kooperation mit der B____ entfalteten Aktivitäten als selbständig erwerbend zu qualifizieren. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. e) Die Beschwerdegegnerin lehnte es in der Folge ab, auf das Begehren des Beschwerdeführers um Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2019 einzutreten. Letztmals tat sie dies mit Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB 11).