{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-19", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2020-1_2020-08-19.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=70030&W10_KEY=3230846&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "40b336ee12199fda676a79932737fcf0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2020.1", "SVG.2020.197"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 19.08.2020 AH.2020.1 (SVG.2020.197)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 19.08.2020 AH.2020.1 (SVG.2020.197)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 19.08.2020 AH.2020.1 (SVG.2020.197)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung der Wiedererwägung einer Verfügung vom 3. 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Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).\nOb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, ist nachfolgend zu prüfen.\n2.2.1. Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (Art. 53 Abs. 2 ATSG als \"Kann-Vorschrift\". Die bisherige Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, gilt nach wie vor). Auf eine Beschwerde gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch oder allenfalls gegen einen das Nichteintreten bestätigenden Einspracheentscheid der Verwaltung kann das Gericht demzufolge auch unter der Geltung des ATSG nicht eintreten (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1 mit Hinweisen).\n2.2.2. Art. 56 Abs. 1 ATSG weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber gemäss höchstrichterlicher Praxis (BGE 133 V 50, 54 f. E. 4.2.1) ohne weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG).\n2.2.3. Kein Mangel im Vorgehen ist darin zu erkennen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend keinen Einspracheentscheid zur Frage erlassen hat, ob sie zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.\nDie Schreiben der Beschwerdegegnerin, insbesondere das Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB 11), mit welchen sie auf die Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, sind als Verfügungen zu qualifizieren. Aufgrund des Wortlautes von Art. 52 Abs. 1 ATSG müsste somit davon ausgegangen werden, dass dagegen eine Einsprache zulässig ist. Dazu hält die Praxis (BGE 133 V 50, 55 f. E. 4.2.2 mit Hinweisen) fest, dass ein Wiedererwägungsgesuch bezweckt, die Verwaltung zu einer nochmaligen Prüfung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide zu veranlassen. Lehnt sie dies - durch Nichteintreten auf das Gesuch - ab, so könnte mit einer Einsprache dagegen lediglich verlangt werden, der Versicherungsträger solle prüfen, ob er tatsächlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten wolle.\nEin Anspruch auf Wiedererwägung entsteht daraus nicht, weil der Entscheid über die Vornahme der Wiedererwägung auf jeden Fall im Ermessen der Verwaltung bleibt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der ablehnende Einspracheentscheid würde zudem keine definitive Klärung der Streitfrage bringen. Die Wiedererwägung wird auf Gesuch oder von Amtes wegen vorgenommen. Eine zeitliche Befristung besteht nicht. Demgemäss wäre es möglich, unmittelbar nach Erlass eines ablehnenden Einspracheentscheides ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen, ohne dass die Verwaltung der gesuchstellenden Person entgegenhalten könnte, mit dem Einspracheentscheid sei eine res iudicata geschaffen worden. Die Einsprachefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bliebe überdies ohne jegliche Wirkung. Würde die gesuchstellende Person die 30-tägige Frist verpassen, könnte sie jederzeit ein neues Wiedererwägungsgesuch stellen. Selbst vor Erlass eines Einspracheentscheides über die Frage des Eintretens auf ein Wiedererwägungsgesuch wäre ein erneutes Wiedererwägungsgesuch möglich. Das Einspracheverfahren führt mit anderen Worten nicht zu einer Entscheidung, welche die Frage der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide in verbindlicher Form beantworten könnte. Wird das Zurückkommen mit Einspracheentscheid abgelehnt, schliesst dies nämlich keineswegs aus, dass die Verwaltung zu einem späteren Zeitpunkt von Amtes wegen oder auf erneutes Gesuch hin eine Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide vornimmt. Unter diesen Umständen, insbesondere mit Blick darauf, dass es jederzeit, ohne Bindung an Fristen, möglich ist, ein neues Wiedererwägungsgesuch zu stellen, macht ein Einspracheverfahren keinen Sinn.\nAus den dargelegten Ausführungen schliesst das Bundesgericht (BGE 133 V 50, 56 E. 4.2.2), eine Einsprachemöglichkeit gegen ein Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sei abzulehnen. Folglich bleibt auch für eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass eines Einspracheentscheides kein Raum.\nNeue Umstände, welche nicht schon bei Erlass der Verfügung vom 4. März 2019 aktenkundig waren, hat auch das vorliegende Verfahren nicht zu Tage gefördert.\nAuf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nDr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt."}