5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf die Frage, ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit August 2019 in relevanter Art und Weise verschlechtert hat, weitere zweckdienliche Abklärungen vornimmt und anschliessend nochmals über deren Anspruch auf Hilflosenentschädigung entscheidet.