KSIH wird überdies Folgendes statuiert: Bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichte Grades der AHV nur zeitlich beschränkt. Falls sich der Gesundheitszustand der versicherten Person während des Aufenthaltes im Heim nicht ändert, sind die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar. 4.7.2. Im vorliegenden Fall ergab die Abklärung vor Ort eine Hilflosigkeit in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). In diesen Bereichen besteht nunmehr bereits seit längerer Zeit eine Hilflosigkeit (vgl. dazu implizit Akte 8, S. 2).