4.7. 4.7.1. Klarzustellen ist jedoch, dass in Bezug auf die der Schulteroperation vorangehende Zeit von einer Hilflosigkeit leichten Grades auszugehen ist. Was den Beginn des Anspruches auf die Hilflosenentschädigung leichten Grades angeht, ist zu bemerken, dass kein Revisionsgrund vorliegt, wenn sich allein der Aufenthaltsort einer versicherten Person ändert (Heim statt zu Hause oder umgekehrt); denn diesfalls ändert sich der Grad der Hilflosigkeit nicht. Folglich finden der erste Satz von Art. 35 Abs. 2 sowie die Art. 87-88bis IVV keine Anwendung (vgl. Rz 8115 KSIH). In Rz 8124.2 KSIH wird überdies Folgendes statuiert: