4.6. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese entsprechende zweckdienliche Abklärungen – insbesondere zur Schulterproblematik und den Beschwerden an den Händen (vgl. dazu die Beschwerde) – veranlasst und anschliessend nochmals über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung entscheidet.