Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle darüber am 24. September 2019 orientiert und eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht hat (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der IV-Stelle). Bei dieser Ausgangslage wären vor Erlass des Einspracheentscheides weitere zweckdienliche Abklärungen zu treffen gewesen. Die Annahme einer Neuanmeldung (vgl. dazu S. 4 des Einspracheentscheides) war angesichts der Hinweise auf eine bis zum Erlass des Einspracheentscheides eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht korrekt.