Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 121 V 362, 366 E. 1b; BGE 130 V 445, 446 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil H 114/05 vom 9. Mai 2007 E. 3.2). 4.5.2. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2019 an der Schulter operiert worden ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die IV-Stelle darüber am 24. September 2019 orientiert und eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation geltend gemacht hat (vgl. den entsprechenden Eintrag im Verfahrensprotokoll der IV-Stelle).