4.5. 4.5.1. Wird gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 von einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei drei massgebenden Lebensverrichtungen ausgegangen, so liegt eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. Erwägung 3.3.3. hiervor). Allerdings hat die Verwaltungsbehörde – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. den Einspracheentscheid) – entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Für die richterliche Prüfung ist nicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiert hat. Vielmehr stellt das