Sie sei explizit auf diesen Punkt angesprochen worden und habe die Selbständigkeit bejaht (vgl. S. 2 der Stellungnahme). 4.4.4. Diese Darstellung des Aussendienstmitarbeiters erscheint plausibel. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen (sog. "Aussage der ersten Stunde") abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien im Heim primär Männer zuständig gewesen und aufgrund der Missbrauchsgeschichte sei es ihr schlicht zu peinlich gewesen, Hilfe anzufordern (vgl. die Beschwerde), kann ihr – angesichts der klaren Aussage anlässlich der Abklärung – daher nicht gefolgt werden.