Dies sei im Gespräch mit der Abklärungsperson untergegangen (S. 1 der Einsprache). 4.4.3. Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin wies – konfrontiert mit dieser Aussage – in der Folge mit Stellungnahme vom 18. Juli 2019 (Akte 16) darauf hin, die Versicherte habe sich vom 6. September 2018 bis zum 29. April 2019 im Alters- und Pflegeheim aufgehalten. Auf telefonische Anfrage hin habe von dieser Institution in Erfahrung gebracht werden können, dass die Versicherte während ihres knapp 8-monatigen Heimaufenthaltes aufgrund Selbständigkeit keine Hilfe bei der Notdurft (weder direkt noch indirekt) erhalten habe. Des Weiteren führte der Aussendienstmitarbeiter aus, die Versicherte habe