Das Haus könne sie alleine verlassen und sie sei in der Lage, bis zur Wendeschleife vor dem Wohnhaus zu gehen. Ab dort sei sie darauf angewiesen, dass sie gefahren werde. Der ÖV könne von der Versicherten nicht genutzt werden. Selbständige Spaziergänge im Quartier seien nicht möglich (vgl. Ziff. 4.1.6 des Abklärungsberichtes). In den übrigen Bereichen, insbesondere der Notdurft, wurde – auf Auskunft der Beschwerdeführerin hin – Selbstständigkeit angenommen (vgl. Ziff. 4.1.5 des Abklärungsberichtes).