4.3. Vorliegend ergab die Abklärung vor Ort eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Körperpflege" und bei der "Fortbewegung im Freien bzw. der Pflege der gesellschaftlichen Kontakte". In Bezug auf das An- und Auskleiden wurde dargetan, der linke Arm könne nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abduziert werden. Da auch die Greiffunktion der Hände weiter nachgelassen habe, sei Hilfe bei den Socken notwendig. Die Kleider könne die Versicherte selber frisch und witterungsangepasst bereitlegen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes vom 25. Juni 2019;