4.2. Zur Beurteilung des Hilfebedarfes der versicherten Person ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat.