mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019, als korrekt. 3.7. Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in drei der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin annimmt. 4. 4.1. Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit Hinweisen).