3.6. Wie dargetan wurde, kommt die Besitzstandsgarantie jedoch nach einer Rückkehr nach Hause nicht mehr zum Tragen; d.h. ein allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung wird bei einer Rückkehr der versicherten Person vom Heim nach Hause nicht mehr berücksichtigt (vgl. dazu Erwägung 3.4.4. hiervor). Massgebend ist fortan nur noch das Ausmass des Hilfebedarfes in den massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl. dazu Erwägung 4. hiernach). Die Beschwerdegegnerin hat folglich im Rahmen der Ermittlung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin zu Recht die lebenspraktische Begleitung nicht mehr berücksichtigt. Insofern erweist sich die Verfügung vom 9. Juni 2019, bestätigt