AHVG verankerten Besitzstandsgarantie (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) – auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet. Als die Beschwerdeführerin im September 2018 ins Alters- und Pflegeheim übersiedelte, konnte die lebenspraktische Begleitung nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Erwägung 3.4.3. hiervor). Es ergab sich aufgrund des noch bestehenden Hilfebedarfs in drei Lebensbereichen (vgl. implizit Akte 8, S. 2) eine leichte Hilflosigkeit (vgl. dazu Erwägung 3.3.3. hiervor). Da die Hilflosenentschädigung leichten Grades jedoch gemäss Art.