3.5. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin zunächst gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV aufgrund einer Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie aufgrund des Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der Invalidenversicherung ausgerichtet (vgl. implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosenentschädigung mittleren Grades wurde ihr dann – wegen der in Art. 43bis Abs. 4 AHVG verankerten Besitzstandsgarantie (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor) – auch nach dem Erreichen des AHV-Alters weiterhin ausgerichtet.