38 Abs. 1 IVV). Übersiedelt daher eine anspruchsberechtigte Person in ein Heim, dann entfällt eine Anspruchsvoraussetzung (vgl. Rz 8112.2 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018). 3.4.4. Ändert sich der Aufenthaltsort einer Person, welche eine Hilflosenentschädigung aufgrund der Besitzstandsgarantie bezieht (Heim statt zu Hause und umgekehrt), so kommt die Besitzstandsgarantie danach nicht mehr zur Anwendung (vgl. Rz 8123.1