Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165 E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.3). 3.4.3. Bei einem Aufenthalt in einem Heim wird die lebenspraktische Begleitung aber in jedem Fall nicht mehr berücksichtigt (vgl. Art. 38 Abs. 1 IVV).