3.4. 3.4.1. Im Bereich der AHV nicht anwendbar sind Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV (Art. 43bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66bis Abs. 1 AHVV e contrario); d.h. ein allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (gemäss Art. 38 IVV) wird auch bei zu Hause lebenden AHV-Rentnern – im Unterschied zu den IV-Rentnern – nicht berücksichtigt. 3.4.2. Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art.