Allfällige nach dem Erlass der Verfügung eingetretene Änderungen seien ihm Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch den Einspracheentscheid). 2.3. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen hat. 3.