denn ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung werde bei AHV-Rentnern nicht berücksichtig. Mit dem Umzug ins Pflegeheim sei jedoch das Angewiesensein auf die lebenspraktische Begleitung entfallen. Fortan habe noch eine leichte Hilflosigkeit bestanden. Zu einem Wiederaufleben der Hilflosigkeit mittleren Grades komme es bei einer Rückkehr nach Hause nicht. Da gestützt auf die jüngste Abklärung immer noch in drei Bereichen Dritthilfe erforderlich ist, sei die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades als korrekt anzusehen. Allfällige nach dem Erlass der Verfügung eingetretene Änderungen seien ihm Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort;