2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dieser Argumentation entgegen, der Beschwerdeführerin sei ursprünglich – wegen des festgestellten Hilfebedarfes bei drei massgebenden Lebensverrichtungen und unter Berücksichtigung des Bedarfes an lebenspraktischer Begleitung – eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades der IV zugesprochen worden. Diese Hilflosenentschädigung sei ihr im bisherigen Umfang einzig wegen der Besitzstandsgarantie nach dem Erreichen des AHV-Alters weiter ausgerichtet worden, obgleich – AHVG-rechtlich betrachtet – grundsätzlich nur noch eine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen gewesen sei; denn ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung werde bei AHV-Rentnern nicht berücksichtig.