2.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe vor dem Eintritt ins Pflegeheim eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades erhalten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie jetzt nur noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades erhalte, zumal sich ihre Hilflosigkeit nicht gebessert habe. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass sie im August 2019 an der Schulter operiert worden sei, was ihr Problem nicht wirklich verbessert habe (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Einsprache).