Mit Verfügung der Ausgleichskasse B____ vom 9. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführerin ab Juni 2019 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 11). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei in grösserem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen als anlässlich der Abklärung vor Ort festgestellt worden sei. Aufgrund ihrer Schulterprobleme sei sie beim "grösseren Geschäft" bei der Reinigung auf die Hilfe des Ehemannes angewiesen. Beim Wechseln der Einlagen (Urin-Inkontinenz) und Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls Unterstützung (vgl. IV-Akte 13).