Im April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Zur Begründung gab sie an, sie wohne wieder zu Hause. Ansonsten habe sich nichts verändert (vgl. Akte 1, S. 1). In der Folge nahm die IV-Stelle für die Ausgleichskasse B____ am 24. Juni 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vor. Es ergab sich ein Hilfebedarf der Beschwerdeführerin in den Bereichen "Ankleiden/Auskleiden", "Körperpflege" sowie bei der "Fortbewegung im Freien/Pflege der gesellschaftlichen Kontakte" (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019; Akte 8). c) Mit Verfügung der Ausgleichskasse