Im September 2018 übersiedelte die Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim. In der Folge wurde die bislang gewährte Hilflosenentschädigung mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 11. September 2018 aufgehoben, da – bei einer fortan anzunehmenden Hilfsbedürftigkeit in drei alltäglichen Lebensverrichtungen (Wegfall der lebenspraktischen Begleitung) – nur noch eine Hilflosigkeit leichten Grades vorliege und an in einem Heim wohnhafte Personen keine Hilflosenentschädigungen leichten Grades ausgerichtet würden (vgl. implizit Akte 8, S. 2). b) Im April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin wieder zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an.