{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-9_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69341&W10_KEY=1968947&nTrefferzeile=39&Template=search_result_document.html", "Checksum": "c99d94d8a6b7c2ecc07bb54f29affb10"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.9", "SVG.2020.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/1438", "Zeit UTC": "11.06.2024 07:34:16", "Checksum": "0f8bc53649089b01492eb5cb83c3b659", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n4.7.\n4.7.1. Klarzustellen ist jedoch, dass in Bezug auf die der\nSchulteroperation vorangehende Zeit von einer Hilflosigkeit leichten Grades\nauszugehen ist. Was den Beginn des Anspruches auf die Hilflosenentschädigung leichten\nGrades angeht, ist zu bemerken, dass kein Revisionsgrund vorliegt, wenn sich\nallein der Aufenthaltsort einer versicherten Person ändert (Heim statt zu Hause\noder umgekehrt); denn diesfalls ändert sich der Grad der Hilflosigkeit nicht.\nFolglich finden der erste Satz von Art. 35 Abs. 2 sowie die Art. 87-88bis\nIVV keine Anwendung (vgl. Rz 8115 KSIH). In Rz 8124.2 KSIH wird überdies Folgendes\nstatuiert: Bei einem Aufenthalt in einem Heim entfällt der Anspruch auf eine\nHilflosenentschädigung leichte Grades der AHV nur zeitlich beschränkt. Falls\nsich der Gesundheitszustand der versicherten Person während des Aufenthaltes im\nHeim nicht ändert, sind die Revisionsbestimmungen nicht anwendbar.\n4.7.2. Im vorliegenden Fall ergab die Abklärung vor Ort eine\nHilflosigkeit in den Bereichen \"An-/Auskleiden\",\n\"Körperpflege\" und bei der \"Fortbewegung im Freien bzw. der\nPflege der gesellschaftlichen Kontakte\" (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor).\nIn diesen Bereichen besteht nunmehr bereits seit längerer Zeit eine\nHilflosigkeit (vgl. dazu implizit Akte 8, S. 2). Die Hilflosigkeit hatte sich\nsomit während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Heim nicht geändert. Da\nfolglich kein Revisionsgrund gegeben ist, hat die Beschwerdeführerin bereits ab\nMai 2019 (entsprechend dem in Rz 8124.3 KSIH aufgeführten Beispiel 2) wieder\nAnspruch auf eine Hilflosenentschädigung.\n5.\n5.1.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit\ngutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2019 ist aufzuheben. Die\nSache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in Bezug auf\ndie Frage, ob sich die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit August 2019 in\nrelevanter Art und Weise verschlechtert hat, weitere zweckdienliche Abklärungen\nvornimmt und anschliessend nochmals über deren Anspruch auf\nHilflosenentschädigung entscheidet.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: In Gutheissung der Beschwerde wird der\nEinspracheentscheid vom 7. November 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur\nweiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden erneuten\nEntscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht\nBASEL-STADT\nDie Präsidentin Die\nGerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic.\niur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die\nBeschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die\nBeschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht\nverletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen\nVersandt am:"}