{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-9_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69341&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "abbb7a8699a762ec7f7df6ea5c0779c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.9", "SVG.2020.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "2ffd9780d32f9c21d3aa7bb657a532a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n4.4.\n4.4.1. Dieser Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 genügt den von\nder Rechtsprechung statuierten Anforderungen. Insbesondere wurde der Bericht\nvon einer qualifizierten Fachperson verfasst, die sich vor Ort ein Bild von den\nkonkreten Gegebenheiten verschafft hat und der auch die medizinische Situation\n(vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen) bekannt war. Der Berichtstext\nerscheint überdies in Bezug auf die einzelnen relevanten alltäglichen\nLebensverrichtungen als schlüssig. Auch erfolgte eine Auseinandersetzung mit\nden Schilderungen der Beschwerdeführerin.\n4.4.2. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Einsprache (Akte\n13) geltend, sie benötige beim WC-Gang wegen ihren Schulterproblemen beim \"grösseren\nGeschäft\" bei der Reinigung Hilfe von ihrem Ehemann. Beim Wechseln der\nEinlagen (Urin-Inkontinenz) und Anziehen der Hose benötige sie ebenfalls\nUnterstützung. Dies sei im Gespräch mit der Abklärungsperson untergegangen (S.\n1 der Einsprache).\n4.4.3. Der Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin wies\n– konfrontiert mit dieser Aussage – in der Folge mit Stellungnahme vom 18. Juli\n2019 (Akte 16) darauf hin, die Versicherte habe sich vom 6. September 2018 bis\nzum 29. April 2019 im Alters- und Pflegeheim aufgehalten. Auf telefonische\nAnfrage hin habe von dieser Institution in Erfahrung gebracht werden können,\ndass die Versicherte während ihres knapp 8-monatigen Heimaufenthaltes aufgrund\nSelbständigkeit keine Hilfe bei der Notdurft (weder direkt noch indirekt) erhalten\nhabe. Des Weiteren führte der Aussendienstmitarbeiter aus, die Versicherte habe\ndargetan, dass sie den linken Arm nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abwinkeln\nkönne. Zudem benötige sie bei den Socken Hilfe. Diese Aussagen anlässlich des\nAbklärungsgespräches würden den Schluss zulassen, dass die Versicherte in der\nLage sei, ihre Hose selber hoch- und runterzuziehen, weswegen nicht\nnachvollziehbar sei, dass sie nun angebe, Hilfe beim Anziehen der Hose oder\nallfälliger Einlagenwechsel zu benötigen. Entgegen der Meinung der Versicherten\nsei dies im Gespräch keineswegs untergegangen. Sie sei explizit auf diesen\nPunkt angesprochen worden und habe die Selbständigkeit bejaht (vgl. S. 2 der\nStellungnahme).\n4.4.4. Diese Darstellung des Aussendienstmitarbeiters\nerscheint plausibel. Es ist daher auf die von der Beschwerdeführerin im Rahmen\nder Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen (sog. \"Aussage der ersten\nStunde\") abzustellen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es\nseien im Heim primär Männer zuständig gewesen und aufgrund der\nMissbrauchsgeschichte sei es ihr schlicht zu peinlich gewesen, Hilfe anzufordern\n(vgl. die Beschwerde), kann ihr – angesichts der klaren Aussage anlässlich der\nAbklärung – daher nicht gefolgt werden.\n4.5.\n4.5.1. Wird gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juni 2019 von\neiner Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei drei massgebenden Lebensverrichtungen\nausgegangen, so liegt eine Hilflosigkeit leichten Grades vor (vgl. Erwägung 3.3.3.\nhiervor). Allerdings hat die Verwaltungsbehörde – entgegen der Auffassung der\nBeschwerdegegnerin (vgl. den Einspracheentscheid) – entscheidrelevante\nSachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind,\nim Einspracheentscheid zu berücksichtigen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2). Für\ndie richterliche Prüfung ist nicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich im\nZeitpunkt des Verfügungserlasses präsentiert hat. Vielmehr stellt das\nSozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles auf den bis zum\nZeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen\nSachverhalt ab (BGE 121 V 362, 366 E. 1b; BGE 130 V 445, 446 E. 1.2 mit\nweiteren Hinweisen; siehe auch Urteil H 114/05 vom 9. Mai 2007 E. 3.2).\n4.5.2. Vorliegend ist den Akten\nzu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar im August 2019 an der\nSchulter operiert worden ist. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die\nIV-Stelle darüber am 24. September 2019 orientiert und eine Verschlechterung\nder gesundheitlichen Situation geltend gemacht hat (vgl. den entsprechenden\nEintrag im Verfahrensprotokoll der IV-Stelle). Bei dieser Ausgangslage wären\nvor Erlass des Einspracheentscheides weitere zweckdienliche Abklärungen zu\ntreffen gewesen. Die Annahme einer Neuanmeldung (vgl. dazu S. 4 des\nEinspracheentscheides) war angesichts der Hinweise auf eine bis zum Erlass des\nEinspracheentscheides eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen\nSituation der Beschwerdeführerin nicht korrekt.\n4.6.\nDie Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit\ndiese entsprechende zweckdienliche Abklärungen – insbesondere zur\nSchulterproblematik und den Beschwerden an den Händen (vgl. dazu die Beschwerde)\n– veranlasst und anschliessend nochmals über den Anspruch der\nBeschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung entscheidet.\n"}