{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-03-30", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2019-9_2020-03-30.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=69341&W10_KEY=3230849&nTrefferzeile=14&Template=search_result_document.html", "Checksum": "abbb7a8699a762ec7f7df6ea5c0779c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2019.9", "SVG.2020.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hilflosenentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:11:15", "Checksum": "2ffd9780d32f9c21d3aa7bb657a532a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 30.03.2020 AH.2019.9 (SVG.2020.77)\nRegeste:\nHilflosenentschädigung\n\n4.2.\nZur Beurteilung des Hilfebedarfes der versicherten Person ist\nnamentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse\nabzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9\nATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine\nqualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen\nVerhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich\nergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten\nüber physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf\nalltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen\nFachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der\nHilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der\nBeteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel,\nbegründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen\nsein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle\nerhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine\nzuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in\ndas Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar\nfeststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der\nUmstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten\nSachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543,\n547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V\n93).\n4.3.\nVorliegend ergab die Abklärung vor Ort eine Hilflosigkeit der\nBeschwerdeführerin in den Bereichen \"An-/Auskleiden\",\n\"Körperpflege\" und bei der \"Fortbewegung im Freien bzw. der\nPflege der gesellschaftlichen Kontakte\". In Bezug auf das An- und\nAuskleiden wurde dargetan, der linke Arm\nkönne nur wenige Zentimeter vom Oberkörper abduziert werden. Da auch die\nGreiffunktion der Hände weiter nachgelassen habe, sei Hilfe bei den Socken\nnotwendig. Die Kleider könne die Versicherte selber frisch und\nwitterungsangepasst bereitlegen (vgl. Ziff. 4.1.1 des Abklärungsberichtes vom\n25. Juni 2019; Akte 8). Was den Bereich der \"Körperpflege\" angehe, so\nsei direkte Hilfe beim Waschen der Haare und beim Kämmen notwendig. Die\nVersicherte werde aktuell zweimal pro Woche von der Spitex geduscht (einseifen,\nabspülen, Haare waschen, abtrocknen). Das Waschen des Gesichtes und die\nMundhygiene erfolgten selbständig (vgl. Ziff. 4.1.4 des Abklärungsberichtes). In\nBezug auf die \"Fortbewegung\" wurde dargetan, in der Wohnung sei die\nFortbewegung selbständig möglich. In der Nacht taste sich die Versicherte an\nden Wänden und Möbeln entlang. Das Haus könne sie alleine verlassen und sie sei\nin der Lage, bis zur Wendeschleife vor dem Wohnhaus zu gehen. Ab dort sei sie\ndarauf angewiesen, dass sie gefahren werde. Der ÖV könne von der Versicherten\nnicht genutzt werden. Selbständige Spaziergänge im Quartier seien nicht möglich\n(vgl. Ziff. 4.1.6 des Abklärungsberichtes). In den übrigen Bereichen,\ninsbesondere der Notdurft, wurde – auf Auskunft der Beschwerdeführerin hin – Selbstständigkeit\nangenommen (vgl. Ziff. 4.1.5 des Abklärungsberichtes).\n"}